Rechtsprechung
   BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 31/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8043
BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 31/01 R (https://dejure.org/2002,8043)
BSG, Entscheidung vom 22.08.2002 - B 13 RJ 31/01 R (https://dejure.org/2002,8043)
BSG, Entscheidung vom 22. August 2002 - B 13 RJ 31/01 R (https://dejure.org/2002,8043)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,8043) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Rentenversicherung - Altersrente - Erwerbslosigkeit - Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit - Berechnung - Verfügbarkeit - Ausfallzeit

  • Judicialis

    SGB VI § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Erklärung nach § 105c AFG, Verfügbarkeit zur Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 658
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 19/95

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 31/01 R
    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und trägt im Wesentlichen vor: Das LSG befinde sich im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 8. Februar 1996 (13 RJ 19/95 - BSGE 78, 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 5).

    Da das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine eigene Definition der Arbeitslosigkeit enthält, hat das BSG diesen Begriff seit jeher in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung ausgelegt und die Merkmale der Arbeitslosigkeit (§ 101 AFG) und der Verfügbarkeit verlangt (stRspr; vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 19/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 5 und 13 RJ 43/95 - nicht veröffentlicht, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Der Senat lässt offen, ob das Merkmal der (vollen) subjektiven Verfügbarkeit durch § 105c AFG eingeschränkt oder fingiert wird oder ob es sich dabei in der Sache um einen "Versicherungsfall besonderer Art" handelt (zum Sach- und Streitstand vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996, aaO).

    Er lässt auch dahinstehen, ob die Regelung nach ihrer gesetzlichen Konstruktion nur für Zeiträume gilt, in denen nach dem AFG Verfügbarkeit vorausgesetzt wird, insbesondere also für Zeiten des Leistungsbezuges (vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996, aaO; wie dort: Urteil des 8. Senats des BSG vom 13. August 1996 - 8 RKn 30/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 und Urteil des 4. Senats vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 6; ohne Unterscheidung zwischen Zeiten des Leistungsbezuges und Zeiten des Nichtleistungsbezuges: Urteil des 5. Senats des BSG vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 - BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18).

    Da es sich hierbei um eine von einem bundesweit tätigen Träger der öffentlichen Verwaltung (Bundesanstalt für Arbeit) vorformulierte und in großer Zahl abgegebene, sogenannte "typische" Erklärung handelt, darf das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, soweit sie den Erklärungsinhalt betrifft - im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung - uneingeschränkt überprüfen und die Erklärung erforderlichenfalls selbst auslegen (vgl Senatsurteil vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 19/95 - BSGE 78, 1, 11 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 5 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1996 (13 RJ 19/95 - BSGE 78, 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 5) bereits ausgeführt hat, verstößt es gegen den auch im Sozialrechtsverhältnis anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Bundesanstalt für Arbeit durch die Formulierung in Buchstabe f des Erklärungstextes es dem betroffenen Arbeitslosen überantwortete, die Erklärung im Falle der Nichtgewährung von Alg oder Alhi von sich aus schriftlich zurückzunehmen und ein Bewerberangebot bei dem Arbeitsvermittler des zuständigen Arbeitsamtes abzugeben, wenn dieser die Zeit der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit (heute: Anrechnungszeit) für ihre Rentenversicherung gemeldet haben wollte.

    Falls sich für den Arbeitsvermittler - etwa im Hinblick auf die Erklärung vom Januar 1996 - gleichwohl Zweifel an der Verfügbarkeit des Klägers ergeben hätten, wäre er zumindest gehalten gewesen, ihn darauf anzusprechen (vgl bereits Senatsurteil vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 19/95 - BSGE 78, 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 5).

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 69/95

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, Tatbestandswirkung der Entscheidungen der

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 31/01 R
    Auch der 4. Senat des BSG habe in seinem Urteil vom 18. Juli 1996 (4 RA 69/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 6) in diesem Sinne entschieden.

    Er lässt auch dahinstehen, ob die Regelung nach ihrer gesetzlichen Konstruktion nur für Zeiträume gilt, in denen nach dem AFG Verfügbarkeit vorausgesetzt wird, insbesondere also für Zeiten des Leistungsbezuges (vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996, aaO; wie dort: Urteil des 8. Senats des BSG vom 13. August 1996 - 8 RKn 30/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 und Urteil des 4. Senats vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 6; ohne Unterscheidung zwischen Zeiten des Leistungsbezuges und Zeiten des Nichtleistungsbezuges: Urteil des 5. Senats des BSG vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 - BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18).

    Indes könnte der Wortlaut der Erklärung in dem Sinne - einschränkend - zu interpretieren sein, dass der Kläger eine entsprechende Erklärung nur für den Fall abgeben wollte, dass er tatsächlich in den Genuss der genannten Leistungen käme (vgl hierzu Marschner, Anmerkung zu dem vorgenannten Urteil in SGb 1997, 40 f; vgl auch Buschmann, SGb 1994, 632 ff; derselbe, Anmerkung zum Urteil des 4. Senats vom 8. Juli 1996 - 4 RA 69/95 - in SGb 1997, 236 ff).

  • BSG, 13.08.1996 - 8 RKn 30/95

    Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 31/01 R
    Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe diese Auffassung in seinem Urteil vom 13. August 1996 (8 RKn 30/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 7) ausdrücklich übernommen.

    Er lässt auch dahinstehen, ob die Regelung nach ihrer gesetzlichen Konstruktion nur für Zeiträume gilt, in denen nach dem AFG Verfügbarkeit vorausgesetzt wird, insbesondere also für Zeiten des Leistungsbezuges (vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996, aaO; wie dort: Urteil des 8. Senats des BSG vom 13. August 1996 - 8 RKn 30/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 und Urteil des 4. Senats vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 6; ohne Unterscheidung zwischen Zeiten des Leistungsbezuges und Zeiten des Nichtleistungsbezuges: Urteil des 5. Senats des BSG vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 - BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18).

  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 78/95

    Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit nach Vollendung des

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 31/01 R
    Lediglich der 5. Senat des BSG, auf den LSG und SG in den vorinstanzlichen Entscheidungen abgestellt hätten, vertrete in dem Urteil vom 19. März 1997 (5 RJ 78/95 - BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18) eine andere Auffassung, indem er nicht zwischen Zeiten des Leistungsbezugs und Zeiten des Nichtleistungsbezugs unterscheide.

    Er lässt auch dahinstehen, ob die Regelung nach ihrer gesetzlichen Konstruktion nur für Zeiträume gilt, in denen nach dem AFG Verfügbarkeit vorausgesetzt wird, insbesondere also für Zeiten des Leistungsbezuges (vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996, aaO; wie dort: Urteil des 8. Senats des BSG vom 13. August 1996 - 8 RKn 30/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 und Urteil des 4. Senats vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 6; ohne Unterscheidung zwischen Zeiten des Leistungsbezuges und Zeiten des Nichtleistungsbezuges: Urteil des 5. Senats des BSG vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 - BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18).

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 43/95
    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 31/01 R
    Da das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine eigene Definition der Arbeitslosigkeit enthält, hat das BSG diesen Begriff seit jeher in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung ausgelegt und die Merkmale der Arbeitslosigkeit (§ 101 AFG) und der Verfügbarkeit verlangt (stRspr; vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 19/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 5 und 13 RJ 43/95 - nicht veröffentlicht, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2005 - L 13 (4) RJ 94/04

    Rentenversicherung

    Dementsprechend hat das BSG bereits mit Urteil vom 22.08.2002 (B 13 RJ 31/01 R) entschieden, dass eine Erklärung nach § 105c AFG als unwirksam anzusehen ist, soweit sie ihrem Wortlaut nach auch für Zeiten ohne AFG-Leistungsbezug uneingeschränkt gelten solle (S. 1 des 2. Orientierungssatzes der Entscheidung).
  • LSG Thüringen, 08.04.2003 - L 2 RA 575/02
    Da der Kläger dem Meldeerfordernis Genüge getan hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung nach § 105 c AFG bereits als unwirksam anzusehen ist, soweit sie ihrem Wortlaut nach auch für Zeiten ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung uneingeschränkt gelten soll (so BSG, Urteil vom 22. August 2002, Az.: B 13 RJ 31/01 R).
  • BSG, 06.08.2008 - B 13 R 289/08 B
    Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anrechnungszeittatbestandes wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) - insbesondere auch zu der vom LSG im streitigen Zeitraum beim Kläger nicht festgestellten sog subjektiven Verfügbarkeit - besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl zB Senatsurteil vom 22.8.2002, B 13 RJ 31/01 R - veröffentlicht in Juris; Senatsurteil vom 8.2.1996, 13 RJ 19/95 - BSGE 78, 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 5; Urteil vom 19.3.1997, 5 RJ 78/95 - BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18; zur Verfügbarkeit siehe auch Niesel in Kasseler Komm, § 58 SGB VI RdNr 26f ff mwN, Stand 1/2002).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht